LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 25.02.2020
5 Sa 132/19
Normen:
KSchG § 2 S. 1; KSchG § 4 S. 2; BGB § 311; BGB § 611a Abs. 2; ZPO § 256 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Schwerin, vom 11.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 102/19

Wesensmerkmale einer Änderungskündigung im ArbeitsrechtUnzulässigkeit von Teilkündigungen im Arbeitsrecht

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 25.02.2020 - Aktenzeichen 5 Sa 132/19

DRsp Nr. 2020/5356

Wesensmerkmale einer Änderungskündigung im Arbeitsrecht Unzulässigkeit von Teilkündigungen im Arbeitsrecht

1. Zur Auslegung eines als "Änderungskündigung Lohn zum 01.01.2019" bezeichneten Schreibens der Arbeitgeberin. 2. Eine Änderungskündigung im Sinne des § 2 Satz 1 KSchG setzt voraus, dass der Arbeitgeber den Willen zu erkennen gibt, sich von dem Arbeitnehmer endgültig zu trennen, sollte dieser den vorgeschlagenen Vertragsänderungen nicht zustimmen. 3. Teilkündigungen, mit denen der Kündigende einzelne Vertragsbedingungen gegen den Willen der anderen Vertragspartei einseitig ändern will, sind grundsätzlich unzulässig. Sie stellen einen unzulässigen Eingriff in das ausgehandelte Äquivalenz- und Ordnungsgefüge des Vertrags dar.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Schwerin vom 11.04.2019 - 5 Ca 102/19 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 2 S. 1; KSchG § 4 S. 2; BGB § 311; BGB § 611a Abs. 2; ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Lohnkürzung.