LAG Köln - Urteil vom 13.10.2017
10 Sa 332/17
Normen:
BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 1; BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 7 Abs. 2; Gesamtbetriebsvereinbarung zum Übergangszuschuss bei Pensionierung im Tarifkreis (GBV) v. 22.12.1981 Ziff. 1-3;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 08.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 8954/15

Wesensmerkmale einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG)Übergangszuschuss als Leistung der betrieblichen AltersvorsorgeRuhestand nach Ablauf der Freistellungsphase im Blockmodell der Altersteilzeit

LAG Köln, Urteil vom 13.10.2017 - Aktenzeichen 10 Sa 332/17

DRsp Nr. 2019/10370

Wesensmerkmale einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG)Übergangszuschuss als Leistung der betrieblichen AltersvorsorgeRuhestand nach Ablauf der Freistellungsphase im Blockmodell der Altersteilzeit

Zur Abgrenzung von Übergangsgeld und betrieblicher Altersversorgung.

Tenor

1.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 08.03.2017 - 13 Ca 8954/15 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

3.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 1; BetrAVG § 2 Abs. 1; BetrAVG § 7 Abs. 2; Gesamtbetriebsvereinbarung zum Übergangszuschuss bei Pensionierung im Tarifkreis (GBV) v. 22.12.1981 Ziff. 1-3;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Einstandspflicht des Beklagten hinsichtlich der Gewährung eines Übergangszuschusses für die ersten sechs Monate nach dem Eintritt der Klägerin in den Ruhestand.

Die am 19 geborene Klägerin war seit dem 02.02.1970 zunächst bei der Firma S beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ging im Wege des Betriebsübergangs zum 01.01.1997 auf die Firma S über. Mit dieser schloss die Klägerin eine Altersteilzeitvereinbarung für den Zeitraum vom 01.12.2009 bis zum 31.07.2015, bei der im Rahmen des vereinbarten sogenannten Blockmodells die Freistellungsphase am 01.10.2012 begann.