Wesentliche Aussagen der Entscheidung

Autoren: Sadtler/Kleczar/Leopold

Die Rechtsbeschwerde blieb ohne Erfolg. Das BAG hat bestätigt, dass der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, den Betriebsrat von der mit der Rechnung des Rechtsanwalts erhobenen Forderung freizustellen.

Zwar hat das BAG festgehalten, dass die Begründung des LAG rechtsfehlerhaft sei. Das LAG war davon ausgegangen, dass der Freistellungsanspruch daran scheitere, dass es an einer Inanspruchnahme des Betriebsrats durch eine an ihn adressierte Rechnung fehle und der Vergütungsanspruch des Rechtsanwalts zudem verjährt sei. Diese Begründung halte einer Überprüfung zwar nicht stand. Die Entscheidung erweise sich aber aus anderen Gründen als richtig.

Im Grundsatz gelte, dass der Arbeitgeber gem. § 40 BetrVG die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen habe und dass hierzu auch die Kosten einer anwaltlichen Vertretung im Einigungsstellenverfahren gehören können. Voraussetzung sei aber neben der Erforderlichkeit der Hinzuziehung die Begründung der Verbindlichkeit gegenüber dem Rechtsanwalt durch den Betriebsrat durch eine entsprechende Beauftragung.

Auf die Honorarvereinbarung könne ein Kostenfreistellungsanspruch des Betriebsrats vorliegend von vorneherein nicht gestützt werden. Diese sei unstreitig zwischen dem Betriebsrat und der Agentur geschlossen worden. Um einen Zahlungsanspruch der Agentur ginge es in diesem Verfahren jedoch nicht.