Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Karenzentschädigung für die Zeit von Januar bis März 2004.
Der Kläger war vom 1. Juli 2001 bis zum 30. September 2003 bei der Beklagten als Außendienstmitarbeiter beschäftigt. Die Parteien schlossen am 11. April 2002 eine Wettbewerbsvereinbarung, die auszugsweise folgenden Wortlaut hat:
"1. GELTUNGSBEREICH
Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, während der Dauer von einem Jahr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht in selbständiger, unselbständiger oder sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig zu werden, welches mit dem Arbeitgeber in direktem oder indirektem Wettbewerb steht oder mit einem Wettbewerbsunternehmen verbunden ist.
...
2. ENTSCHÄDIGUNG
Testen Sie "Rechtsportal Arbeitsrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|