BAG - Urteil vom 16.11.2005
10 AZR 152/05
Normen:
HGB § 74c Abs. 1 ; SGB III § 57 (in der Fassung vom 23. Dezember 2002) ;
Fundstellen:
DB 2006, 1275
NJW 2006, 3227
Vorinstanzen:
LAG Baden-Württemberg, vom 04.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 50/04
ArbG Heilbronn, vom 16.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 24/04

Wettbewerbsverbot; Karenzentschädigung - Anrechnung von Überbrückungsgeld gem. § 57 SGB III auf eine Karenzentschädigung

BAG, Urteil vom 16.11.2005 - Aktenzeichen 10 AZR 152/05

DRsp Nr. 2006/8589

Wettbewerbsverbot; Karenzentschädigung - Anrechnung von Überbrückungsgeld gem. § 57 SGB III auf eine Karenzentschädigung

Orientierungssatz: Der einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot unterliegende (ehemalige) Arbeitnehmer muss sich das von der Bundesagentur für Arbeit gem. § 57 SGB III geleistete Überbrückungsgeld auf die ihm vom Arbeitgeber jeweils zu zahlenden Karenzentschädigungen anrechnen lassen.

Normenkette:

HGB § 74c Abs. 1 ; SGB III § 57 (in der Fassung vom 23. Dezember 2002) ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Karenzentschädigung für die Zeit von Januar bis März 2004.

Der Kläger war vom 1. Juli 2001 bis zum 30. September 2003 bei der Beklagten als Außendienstmitarbeiter beschäftigt. Die Parteien schlossen am 11. April 2002 eine Wettbewerbsvereinbarung, die auszugsweise folgenden Wortlaut hat:

"1. GELTUNGSBEREICH

Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, während der Dauer von einem Jahr nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht in selbständiger, unselbständiger oder sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig zu werden, welches mit dem Arbeitgeber in direktem oder indirektem Wettbewerb steht oder mit einem Wettbewerbsunternehmen verbunden ist.

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2. ENTSCHÄDIGUNG