LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 05.03.1990
10/2 Sa 1114/89
Normen:
BGB § 344 ; HGB § 74 Abs. 2 § 74b Abs. 2 ;
Fundstellen:
DB 1991, 709
LAGE § 74 HGB Nr. 5
Vorinstanzen:
AG Bad Hersfeld, vom 18.07.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 109/89

Wettbewerbsverbot: Karenzentschädigung, die lediglich in Höhe der halben monatlichen Bezüge zugestanden wird; Verstragsstrafe: Unwirksamkeit einer Abrede, die sich auf ein unverbindliches Wettbewerbsverbot bezieht

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.03.1990 - Aktenzeichen 10/2 Sa 1114/89

DRsp Nr. 2000/10248

Wettbewerbsverbot: Karenzentschädigung, die lediglich in Höhe der halben monatlichen Bezüge zugestanden wird; Verstragsstrafe: Unwirksamkeit einer Abrede, die sich auf ein unverbindliches Wettbewerbsverbot bezieht

1. Die vertragliche Festlegung der Karenzentschädigung auf "die Hälfte der monatlich zuletzt bezogenen Bezüge" verstößt gegen das Gebot der jahresbezogenen Berechnung in § 74 Abs. 2 HGB. Bei wechselnder Vergütungshöhe kollidiert eine solche Regelung darüber hinaus mit § 74 Abs. 2 HGB. 2. Das zufällige Erreichen einer gesetzeskonformen Entschädigung bei Anwendung der vertraglichen Berechnungsformel im letzten Vertragsmonat ist für die Frage der Unverbindlichkeit des vereinbarten Wettbewerbsverbotes ohne Bedeutung. 3. Eine für den Fall des Verstoßes gegen ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbarte Vertragsstrafe wird mit dessen Unverbindlichkeit angesichts ihres akzessorischen Charakters unwirksam.

Normenkette:

BGB § 344 ; HGB § 74 Abs. 2 § 74b Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen Betrages seines zuletzt bezogenen Bruttomonatsverdienstes verpflichtet ist, deren Zahlung für den Fall des Verstoßes gegen ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot der Arbeitsvertrag vorsieht.