KG - Urteil vom 14.02.2017
5 U 105/16
Normen:
SGB IV § 2; UWG § 3a; MiLoG § 1; MiLoG § 3;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 01.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 97 O 57/16

Wettbewerbswidrigkeit der Unterschreitung des Mindestlohns

KG, Urteil vom 14.02.2017 - Aktenzeichen 5 U 105/16

DRsp Nr. 2017/2725

Wettbewerbswidrigkeit der Unterschreitung des Mindestlohns

Die Regelungen zur arbeitgeberseitigen Pflicht zur Leistung von Sozialversicherungsbeiträgen (vgl. § 2 SGB IV) und Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns (vgl. §§ 1, 3 MiLoG) sind keine Marktverhaltensvorschriften i.S. von § 3a UWG (Fortführung von BGH GRUR 2017, 95 - Arbeitnehmerüberlassung).

1. Die Berufung der Antragstellerin gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen 97 des Landgerichts Berlin vom 1. Juni 2016 - 97 O 57/16 - wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Normenkette:

SGB IV § 2; UWG § 3a; MiLoG § 1; MiLoG § 3;

Gründe:

A.

Von der Wiedergabe eines Tatbestands wird gemäß § 540 Abs. 2 i.V. mit § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.

B.

Die Berufung der Antragstellerin ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und form- und fristgerecht begründet worden und auch sonst zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Die haupt- und hilfsweise geltend gemachten Unterlassungsansprüche aus §§ 8, 3 Abs. 1, § 3a UWG bestehen nicht.

I.