1. Die Berufung der Antragstellerin gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen 97 des Landgerichts Berlin vom 1. Juni 2016 -
2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
A.
Von der Wiedergabe eines Tatbestands wird gemäß § 540 Abs. 2 i.V. mit § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
B.
Die Berufung der Antragstellerin ist statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und form- und fristgerecht begründet worden und auch sonst zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Die haupt- und hilfsweise geltend gemachten Unterlassungsansprüche aus §§
I.
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