OLG München - Endurteil vom 14.02.2019
6 U 2188/18
Normen:
UWG § 3a; LadSchlG § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; LadSchlG § 12; SonntVerkV § 1; GastG § 1; GastG § 7 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 280;
Fundstellen:
DVBl 2019, 589
GRUR-RR 2019, 227
Vorinstanzen:
LG München II, vom 20.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 4218/17

Wettbewerbswidrigkeit des Verkaufs von Brötchen und Brot im Rahmen eines Discount-Backshops an einem Sonntag

OLG München, Endurteil vom 14.02.2019 - Aktenzeichen 6 U 2188/18

DRsp Nr. 2019/4436

Wettbewerbswidrigkeit des Verkaufs von Brötchen und Brot im Rahmen eines "Discount-Backshops" an einem Sonntag

Der Verkauf von Brot und Brötchen an einem Sonntag im Rahmen eines "Discount-Backshops" ist von der Ausnahmeregelung nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 GastG gedeckt und verstößt nicht gegen §§ 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 12 LadSchlG, 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 SonntVerkV, wenn es sich um Mischbetriebe aus einem Ladengeschäft und einem Cafebetrieb handelt.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München II vom 20.04.2018, Az. 12 O 4218/17 werden jeweils zurückgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

IV.

Das Urteil ist in Ziff. II. vorläufig vollstreckbar. Das Urteil des Landgerichts München II vom 20.04.2018, Az. 12 O 4218/17, wird ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite jeweils vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Normenkette:

UWG § 3a; LadSchlG § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; LadSchlG § 12; SonntVerkV § 1; GastG § 1; GastG § 7 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 280;

Entscheidungsgründe

I.

I. II. 1. 2. III.