Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München II vom 20.04.2018, Az.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.
IV.Das Urteil ist in Ziff. II. vorläufig vollstreckbar. Das Urteil des Landgerichts München II vom 20.04.2018, Az.
I.
I. II. 1. 2. III.
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