LAG Nürnberg - Urteil vom 18.04.2023
7 Sa 348/22
Normen:
BGB § 123; BGB § 140;
Fundstellen:
BeckRS 2023, 28219
Vorinstanzen:
ArbG Bamberg, vom 15.09.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 178/22

Wichtiger Grund für eine außerordentliche KündigungTäuschung durch ungültigen Immunitätsnachweis gegen COVID-19Grundsätze zur VerdachtskündigungDarlegungs- und Beweislast für den wichtigen Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB

LAG Nürnberg, Urteil vom 18.04.2023 - Aktenzeichen 7 Sa 348/22

DRsp Nr. 2023/13197

Wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung Täuschung durch ungültigen Immunitätsnachweis gegen COVID-19 Grundsätze zur Verdachtskündigung Darlegungs- und Beweislast für den "wichtigen Grund" i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB

1. Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. 2. Für den Fall einer Täuschung des Arbeitgebers, der eine Pflege- und Gesundheitseinrichtung betreibt, im Sinne des § 20a Abs. 1 IfSG über einen der Vorschrift entsprechenden, gültigen Immunitätsnachweis gegen COVID-19, ist von einem wichtigen Grund wegen einer schweren Verletzung vertraglicher Nebenpflichten auszugehen.