BAG - Urteil vom 29.06.2017
2 AZR 47/16
Normen:
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) § 34 Abs. 2 S. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 626 Abs. 1; SGB IX § 84 Abs. 2;
Fundstellen:
AP BGB § 626 Nr. 265
ArbRB 2017, 368
BAGE 159, 250
BB 2017, 2867
BB 2017, 2940
EzA BGB 2002 § 626 Nr. 63
MDR 2018, 99
NZA 2017, 1605
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 22.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 1305/14
ArbG Gießen, vom 18.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 289/13

Wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung des ArbeitsverhältnissesDrohung als wichtiger Grund für eine fristlose KündigungErnsthafte Drohung als gravierende Pflichtverletzung im ArbeitsverhältnisBetriebliches Eingliederungsmanagement als Instrument der betrieblichen Prävention

BAG, Urteil vom 29.06.2017 - Aktenzeichen 2 AZR 47/16

DRsp Nr. 2017/16241

Wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses Drohung als wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung Ernsthafte Drohung als gravierende Pflichtverletzung im Arbeitsverhältnis Betriebliches Eingliederungsmanagement als Instrument der betrieblichen Prävention

Die ernstliche und im Zustand freier Willensbetätigung abgegebene Drohung mit Selbstmord kann einen wichtigen Grund zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses bilden, wenn es dem Arbeitnehmer darum geht, mit der Drohung Druck auf den Arbeitgeber auszuüben, um bestimmte eigene Interessen oder Forderungen durchzusetzen. Orientierungssätze: 1. Die ernstliche Drohung des Arbeitnehmers mit Gefahren für Leib oder Leben des Arbeitgebers, von Vorgesetzten und/oder Arbeitskollegen, für die kein allgemeiner Rechtfertigungsgrund eingreift, stellt eine erhebliche Verletzung der Nebenpflicht des Arbeitnehmers aus § 241 Abs. 2 BGB dar, auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen. Eine solche Drohung kann eine fristlose Kündigung unabhängig davon rechtfertigen, ob der Arbeitnehmer den Arbeitgeber mittels ihrer zu einer bestimmten Handlung, Duldung oder Unterlassung bestimmen will. Allerdings kann eine solche Intention das Gewicht der Bedrohung weiter verstärken.