LAG Frankfurt/Main, vom 22.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 1305/14
ArbG Gießen, vom 18.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 289/13
Wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung des ArbeitsverhältnissesDrohung als wichtiger Grund für eine fristlose KündigungErnsthafte Drohung als gravierende Pflichtverletzung im ArbeitsverhältnisBetriebliches Eingliederungsmanagement als Instrument der betrieblichen Prävention
BAG, Urteil vom 29.06.2017 - Aktenzeichen 2 AZR 47/16
DRsp Nr. 2017/16241
Wichtiger Grund für eine fristlose Kündigung des ArbeitsverhältnissesDrohung als wichtiger Grund für eine fristlose KündigungErnsthafte Drohung als gravierende Pflichtverletzung im ArbeitsverhältnisBetriebliches Eingliederungsmanagement als Instrument der betrieblichen Prävention
Die ernstliche und im Zustand freier Willensbetätigung abgegebene Drohung mit Selbstmord kann einen wichtigen Grund zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses bilden, wenn es dem Arbeitnehmer darum geht, mit der Drohung Druck auf den Arbeitgeber auszuüben, um bestimmte eigene Interessen oder Forderungen durchzusetzen.Orientierungssätze:1. Die ernstliche Drohung des Arbeitnehmers mit Gefahren für Leib oder Leben des Arbeitgebers, von Vorgesetzten und/oder Arbeitskollegen, für die kein allgemeiner Rechtfertigungsgrund eingreift, stellt eine erhebliche Verletzung der Nebenpflicht des Arbeitnehmers aus § 241 Abs. 2BGB dar, auf die berechtigten Interessen des Arbeitgebers Rücksicht zu nehmen. Eine solche Drohung kann eine fristlose Kündigung unabhängig davon rechtfertigen, ob der Arbeitnehmer den Arbeitgeber mittels ihrer zu einer bestimmten Handlung, Duldung oder Unterlassung bestimmen will. Allerdings kann eine solche Intention das Gewicht der Bedrohung weiter verstärken.
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