Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 18. Juli 2014 - Aktenzeichen
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die außerordentliche Kündigung des beklagten Landes vom 11. September 2013 nicht aufgelöst worden ist.
Das beklagte Land wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens zu unveränderten Arbeitsbedingungen als vollbeschäftigten Angestellten in der Autobahnmeisterei A gemäß der Entgeltgruppe 5, Stufe 6, TV-H weiter zu beschäftigen.
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