LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 15.08.2023
5 Sa 172/22
Normen:
BGB § 626; KSchG § 1; KSchG § 9 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 09.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 167/22

Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGBKeine Pflichtverletzung durch Erstattung einer Strafanzeige gegen den ArbeitgeberVerhältnismäßigkeitsgrundsatz und Interessenabwägung bei KündigungenAnforderungen an eine betriebsbedingte Kündigung i.S.d. § 1 Abs. 2 KSchGGerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Antrag des ArbeitnehmersAuflösungsgründe i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchGVerständnis einer gedeihlichen Zusammenarbeit i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.08.2023 - Aktenzeichen 5 Sa 172/22

DRsp Nr. 2023/13332

Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB Keine Pflichtverletzung durch Erstattung einer Strafanzeige gegen den Arbeitgeber Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und Interessenabwägung bei Kündigungen Anforderungen an eine betriebsbedingte Kündigung i.S.d. § 1 Abs. 2 KSchG Gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Antrag des Arbeitnehmers Auflösungsgründe i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG Verständnis einer "gedeihlichen Zusammenarbeit" i.S.d. § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG

1. Die Erstattung einer Strafanzeige ohne vorherigen Versuch einer innerbetrieblichen Klärung stellt regelmäßig keine Pflichtverletzung dar, wenn mit einer neutralen, unvoreingenommenen Aufarbeitung der Vorgänge innerhalb des Betriebs oder Unternehmens nicht zu rechnen ist, weil sich beispielsweise die Vorwürfe direkt gegen den Arbeitgeber oder seine Repräsentanten richten. 2. Das Arbeitsverhältnis kann auf Antrag des Arbeitgebers gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen sein, wenn das Verhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber oder seinen Repräsentanten durch eine persönliche Feindschaft oder einen persönlichen Machtkampf geprägt ist und die Unternehmensinteressen nicht mehr im Vordergrund stehen.