LAG Hamm - Urteil vom 27.01.2023
13 Sa 1007/22
Normen:
BGB § 241 Abs. 2;
Fundstellen:
ArbRB 2023, 235
EzA-SD 2023, 7
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 29.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1708/21

Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGBSchwerer Vertrauensbruch durch ArbeitszeitbetrugEinmalige Vertragsverletzung als KündigungsgrundUmfassende Interessenabwägung bei einer fristlosen KündigungEntbehrlichkeit einer Abmahnung vor Ausspruch einer Kündigung

LAG Hamm, Urteil vom 27.01.2023 - Aktenzeichen 13 Sa 1007/22

DRsp Nr. 2023/4778

Wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB Schwerer Vertrauensbruch durch Arbeitszeitbetrug Einmalige Vertragsverletzung als Kündigungsgrund Umfassende Interessenabwägung bei einer fristlosen Kündigung Entbehrlichkeit einer Abmahnung vor Ausspruch einer Kündigung

1. Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Arbeitszeitbetrug kann einen "wichtigen Grund" darstellen. 2. Überträgt der Arbeitgeber den Nachweis der geleisteten Arbeitszeit den Arbeitnehmern selbst und missbraucht der Arbeitnehmer wissentlich und vorsätzlich das dafür bereitgestellte Arbeitszeiterfassungssystem, so stellt dies in aller Regel einen schweren Vertrauensmissbrauch dar. 3. Ein wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB kann grundsätzlich auch vorliegen, wenn es sich nur um einen einmaligen, aber vorsätzlichen Vorfall gehandelt hat, der nur zu einem geringen wirtschaftlichen Schaden geführt hat.