OVG Saarland - Beschluss vom 19.12.2018
2 A 819/17
Normen:
SGB VIII § 27 Abs. 1; SGB VIII § 78b;
Vorinstanzen:
VG Saarland, vom 28.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 2055/15

Widerruf der Kostenzusage für den Hilfeempfänger; Schließung der Einrichtungen der Jugendhilfe wegen einer Gefährdung des Wohls der Kinder und Jugendlichen

OVG Saarland, Beschluss vom 19.12.2018 - Aktenzeichen 2 A 819/17

DRsp Nr. 2019/4591

Widerruf der Kostenzusage für den Hilfeempfänger; Schließung der Einrichtungen der Jugendhilfe wegen einer Gefährdung des Wohls der Kinder und Jugendlichen

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. September 2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes - 3 K 2055/15 - wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.

Normenkette:

SGB VIII § 27 Abs. 1; SGB VIII § 78b;

Gründe

I.

In der Zeit vom 30.1.2013 bis zum 11.12.2013 gewährte die Klägerin, die in Brandenburg bis Ende des Jahres 2013 drei Einrichtungen der Jugendhilfe betrieb, dem vom Jugendamt des Beklagten betreuten Jugendlichen B... Hilfe zur Erziehung in Form der geschlossenen Heimunterbringung in der Wohngruppe N... am See.

1. 2.