Die Berufung des Klägers gegen das am 28.5.2019 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
I.
Der Kläger macht nach einem Widerspruch gemäß §
Die Beklagte übersandte dem Kläger den Versicherungsschein. Dieser enthielt in Fettdruck eine Belehrung über das Widerspruchsrecht. Wegen der optischen Gestaltung und des Wortlauts der Belehrung wird auf Bl. 59 eA I Bezug genommen.
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