OLG Köln - Beschluss vom 18.05.2017
13 U 10/17
Normen:
BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 15.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 385/16

Widerruf eines DarlehensvertragesVerwirkung des Widerrufsrechts

OLG Köln, Beschluss vom 18.05.2017 - Aktenzeichen 13 U 10/17

DRsp Nr. 2020/14458

Widerruf eines Darlehensvertrages Verwirkung des Widerrufsrechts

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das am 15.12.2016 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (22 O 385/16) wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Klägern als Gesamtschuldnern auferlegt.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 242;

Gründe

I.

Die Kläger begehren mit ihrer Klage die Feststellung, dass sich der streitgegenständliche Darlehensvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat und sie nur noch die Zahlung von 41.158,37 € - abzüglich weiterer nach dem 30.10.2016 geleisteter Zahlungen - schulden.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 15.12.2016, auf das wegen der Einzelheiten der Feststellungen zum erstinstanzlichen Parteivortrag, der in erster Instanz gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird ( § 522 Abs. 2 S. 4 ZPO ), abgewiesen.

1. 2.