OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 10.10.2016
23 U 183/15
Normen:
BGB a.F. § 355 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 06.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 159/15

Widerruf eines VerbraucherdarlehensvertragesRückabwicklung nach WiderrufsgrundsätzenFormulierung zum Fristbeginn für einen Widerruf

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.10.2016 - Aktenzeichen 23 U 183/15

DRsp Nr. 2020/4467

Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages Rückabwicklung nach Widerrufsgrundsätzen Formulierung zum Fristbeginn für einen Widerruf

Die Formulierung "Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt dieser Belehrung", ist hinsichtlich des Beginns der Frist unzureichend und setzt den Lauf der Frist nicht gemäß § 355 Abs. 2 a.F. BGB in Gang. Mit einer solchen Formulierung wird der Verbraucher über den nach § 355 Abs. 2 a.F. BGB maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist nicht umfassend und damit nicht richtig belehrt.

Tenor

Das am 06.11.2015 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden - Az.: 3 O 159/15 - wird im Kostenpunkt und insoweit abgeändert, als die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 14.733,95 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.11.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits der ersten Instanz haben der Kläger 61% und die Beklagte 39% zu tragen. Von den Kosten des Rechtsstreits der zweiten Instanz haben der Kläger 80% und die Beklagte 20% zu tragen.