OLG Köln - Urteil vom 26.05.2021
13 U 205/19
Normen:
BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 21.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 225/19

Widerruf eines VerbraucherdarlehensvertragesTreuwidrigkeit eines Widerrufs

OLG Köln, Urteil vom 26.05.2021 - Aktenzeichen 13 U 205/19

DRsp Nr. 2021/14962

Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages Treuwidrigkeit eines Widerrufs

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 21. 11. 2019 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 22 O 225/19 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 242;

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Rechtsfolgen des Widerrufs einer auf den Abschluss eines zur Finanzierung eines Vorführwagens dienenden Verbraucherdarlehensvertrages gerichteten Willenserklärung des Ehemannes der Klägerin.

Der achtseitige, durchpaginierte Darlehensantrag (GA Bl. 569 ff), auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, enthielt folgende Widerrufsinformation:

Der Darlehensnehmer, der Ehemann der Klägerin, hat dieser seine Rechte und Pflichten aus dem Darlehensvertrag und aus dem Rückgewährschuldverhältnis abgetreten.

Die durch die jetzigen Prozessbevollmächtigten vertretene Klägerin hat mit Schreiben vom 12.04.2019 die Aufrechnung des Rückzahlungsanspruchs für die geleisteten Zinszahlungen mit dem Nutzungsersatzanspruch der Beklagten für den Kapitaldienst in gleicher Höhe erklärt. Desweiteren hat sie erklärt, die Zahlungen weiterer Raten werde unter den Vorbehalt der Rückforderung nach § 812 ff. BGB gestellt.

1. 2. 3.