Auf die Revision der Kläger wird der Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Oktober 2015 in der Fassung des Beschlusses vom 29. Oktober 2015 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des von den Klägern erklärten Widerrufs ihrer auf Abschluss zweier Verbraucherdarlehensverträge gerichteten Willenserklärungen.
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