OLG Brandenburg - Urteil vom 30.03.2022
4 U 212/20
Normen:
BGB § 242;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 13.08.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 162/19

Widerrufs eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines FahrzeugkaufsVerwirkung eines Widerrufsrechts wegen widersprüchlichen VerhaltensGebrauchmachen von einem verbrieften Rückgaberecht

OLG Brandenburg, Urteil vom 30.03.2022 - Aktenzeichen 4 U 212/20

DRsp Nr. 2022/6492

Widerrufs eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufs Verwirkung eines Widerrufsrechts wegen widersprüchlichen Verhaltens Gebrauchmachen von einem verbrieften Rückgaberecht

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 13.08.2020, Az. 5 O 162/19, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 23.326,56 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 242;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages, der zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufs geschlossen wurde.