OLG Brandenburg - Urteil vom 30.03.2022
4 U 213/20
Normen:
BGB § 495 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 358 Abs. 4 S. 1; BGB § 357 Abs. 4 S. 1; BGB § 357 Abs. 7;
Fundstellen:
VRS 2022, 183
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 09.09.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 293/19

Widerrufs eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines FahrzeugkaufsVoraussetzungen eines WiderrufsrechtsMissbräuchliche Widerrufsausübung (vorliegend verneint)Vorleistungspflicht eines Widerrufenden in Bezug auf die Herausgabe eines finanzierten Fahrzeugs

OLG Brandenburg, Urteil vom 30.03.2022 - Aktenzeichen 4 U 213/20

DRsp Nr. 2022/6493

Widerrufs eines Darlehensvertrages zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufs Voraussetzungen eines Widerrufsrechts Missbräuchliche Widerrufsausübung (vorliegend verneint) Vorleistungspflicht eines Widerrufenden in Bezug auf die Herausgabe eines finanzierten Fahrzeugs

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 09.09.2020 wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird der Kläger verurteilt, an die Beklagte das Kraftfahrzeug ... mit der Fahrzeugidentifizierungsnummer ... nebst 2 Fahrzeugschlüsseln sowie Fahrzeugpapieren herauszugeben.

Im Übrigen, soweit sie sich auf die negative Feststellungsklage bezieht, ist die Berufung der Beklagten erledigt.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Normenkette:

BGB § 495 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 358 Abs. 4 S. 1; BGB § 357 Abs. 4 S. 1; BGB § 357 Abs. 7;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des am 31. August 2019 erklärten Widerrufs eines Darlehensvertrages, der zur Finanzierung eines Fahrzeugkaufs geschlossen wurde.