BAG - Urteil vom 15.11.1995
2 AZR 521/95
Normen:
BGB § 315 ; KSchG §§ 1, 2 ; MTV Nr. 3b für das Bordpersonal der Deutschen Lufthansa § 22 ; TVG § 4 ;
Fundstellen:
AP Nr. 20 zu § 1 TVG
BB 1996, 540
DB 1996, 1680
EzA § 315 BGB Nr. 45
NZA 1996, 603
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Urteil vom 09. März 1994 Frankfurt am Main - 14 Ca 504/92 ,
II. Hessisches Urteil vom 12. April 1995 Landesarbeitsgericht - 2 Sa 1069/94 ,

Widerrufsvorbehalt, Änderungskündigung

BAG, Urteil vom 15.11.1995 - Aktenzeichen 2 AZR 521/95

DRsp Nr. 1996/19299

Widerrufsvorbehalt, Änderungskündigung

»1. Ist nach dem Arbeitsvertrag mit dem vorbehaltenen Entzug (Versetzung) einer Zusatzaufgabe (hier: Check-Purser-Tätigkeit bei einer Luftfahrtgesellschaft) gleichzeitig auch der Wegfall der hierfür gezahlten außertariflichen Zulage verbunden, liegt darin insoweit im Regelfall - unabhängig von der gewählten Bezeichnung - auch der Vorbehalt des Widerrufs der außertariflichen Zulage. Eine Umgehung des Kündigungsschutzes liegt in einer solchen Vereinbarung jedenfalls dann nicht, wenn die Zulage nur ca. 15 % der Gesamtbezüge des Arbeitnehmers ausmacht. Die Ausübung des Widerrufs unterliegt billigem Ermessen, ist aber regelmäßig gerechtfertigt, wenn die Zusatzaufgabe wirksam entzogen wird. 2. Erfolgt der Widerruf im Zusammenhang mit einer Änderungskündigung und nimmt der Arbeitnehmer das darin liegende Änderungsangebot unter Vorbehalt an, so ist auch die Änderungskündigung sozial gerechtfertigt, wenn die Ausübung des Widerrufsrechts billigem Ermessen entspricht.