LAG Hamm - Urteil vom 20.04.2005
18 Sa 2361/04
Normen:
BGB § 125 Abs. 1 § 126 Abs. 2 § 242 § 623 ;
Vorinstanzen:
ArbG Siegen, vom 27.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 103/04

Widersprüchliches Verhalten bei Berufung auf Formmangel eines Aufhebungsvertrages

LAG Hamm, Urteil vom 20.04.2005 - Aktenzeichen 18 Sa 2361/04

DRsp Nr. 2005/11553

Widersprüchliches Verhalten bei Berufung auf Formmangel eines Aufhebungsvertrages

1. Die Berufung auf einen Formmangel kann nur ausnahmsweise gegen Treu und Glauben verstoßen; unter dem Gesichtspunkt des Verbotes des widersprüchlichen Verhaltens kann das dann der Fall sein, wenn der Erklärungsgegner einen besonderen Grund hatte, auf die Gültigkeit der Erklärung trotz des Formmangels zu vertrauen und der Erklärende sich mit der Berufung auf den Formmangel zu eigenem vorhergehenden Verhalten in Widerspruch setzt.2. Die Unzulässigkeit des "venire contra factum proprium" stellt eine von Amts wegen zu prüfende Schranke jeder Rechtsanwendung dar.3. Soll nach mündlicher Vereinbarung der Inhalt der Einigung gemäß § 126 Abs. 2 BGB schriftlich fixiert werden und wird diese Verpflichtung durch das Begleitschreiben des Prozessbevollmächtigten der Arbeitgeberin bestätigt und in der Anlage der "zugesagte" Entwurf einer Aufhebungsvereinbarung übersandt, setzt sich die Arbeitgeberin mit der Berufung auf den Formmangel zu ihrem eigenen vorangegangenen Verhalten in Widerspruch, wenn sie sich später weigert, die Vereinbarung schriftlich niederzulegen.

Normenkette:

BGB § 125 Abs. 1 § 126 Abs. 2 § 242 § 623 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Abfindung.