BSG - Beschluss vom 03.07.2020
B 2 U 64/20 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 13.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 U 136/19
SG Darmstadt, vom 31.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen S 3 U 44/09

Wiederaufnahme eines BerufungsverfahrensDivergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

BSG, Beschluss vom 03.07.2020 - Aktenzeichen B 2 U 64/20 B

DRsp Nr. 2020/12011

Wiederaufnahme eines Berufungsverfahrens Divergenzrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landesozialgerichts vom 13. März 2020 - L 9 U 136/19 WA - Prozesskostenhilfe zu gewähren sowie einen Prozessbevollmächtigten beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem oben genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatt en.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

I

Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Wiederaufnahme eines Berufungsverfahrens, welches durch Urteil des Hessischen LSG vom 29.8.2013 - L 9 U 162/12 - durch Zurückweisung der Berufung rechtskräftig beendet wurde. Die Nichtzulassungsbeschwerde hiergegen hat das BSG durch Beschluss vom 17.12.2013 - B 2 U 246/13 B - verworfen. Durch Urteil vom 13.3.2020 - L 9 U 136/19 WA -, das ohne mündliche Verhandlung ergangen ist, hat das LSG die Klage auf Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens - L 9 U 162/12 - als unzulässig verworfen. Die Wiederaufnahmegründe seien nach den Vorschriften des § 179 Abs 1 SGG iVm § 578 Abs 1 ZPO abschließend aufgezählt. Im vorliegenden Fall sei die Wiederaufnahmeklage unzulässig, weil der Kläger keinen Wiederaufnahmegrund schlüssig behauptet habe.

II