BSG - Beschluss vom 12.11.2018
B 9 SB 70/18 B
Normen:
SGG § 179; ZPO §§ 578 ff.;
Vorinstanzen:
BSG, vom 11.05.2009 - Vorinstanzaktenzeichen B 9 SB 58/08 B
LSG Sachsen, vom 12.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 SB 42/07
SG Dresden, vom 04.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 SB 8/07

Wiederaufnahme eines Verfahrens trotz verfahrensbeendender BeschlüsseAblehnende Prozesskostenhilfeentscheidung

BSG, Beschluss vom 12.11.2018 - Aktenzeichen B 9 SB 70/18 B

DRsp Nr. 2019/8286

Wiederaufnahme eines Verfahrens trotz verfahrensbeendender Beschlüsse Ablehnende Prozesskostenhilfeentscheidung

1. Der Antrag auf Wiederaufnahme eines Verfahrens ist auch bei verfahrensbeendenden Beschlüssen, wie dem über die Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde, statthaft.2. Dies gilt nicht für eine ablehnende PKH-Entscheidung.

Der Antrag der Klägerin, ihr für ein Verfahren der Wiederaufnahme des mit Beschluss vom 11. Mai 2009 beendeten Verfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Der Antrag der Klägerin auf Wiederaufnahme des mit Beschluss vom 11. Mai 2009 beendeten Verfahrens wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 179; ZPO §§ 578 ff.;

Gründe:

I