Der Antrag der Klägerin, ihr für ein Verfahren der Wiederaufnahme des mit Beschluss vom 11. Mai 2009 beendeten Verfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Der Antrag der Klägerin auf Wiederaufnahme des mit Beschluss vom 11. Mai 2009 beendeten Verfahrens wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Verfahren vor dem Bundessozialgericht keine Kosten zu erstatten.
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