BSG - Beschluss vom 29.05.2018
B 11 AL 1/18 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 ; ZPO § 586 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 29.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 9 AL 38/17
SG Düsseldorf, vom 14.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 AL 50/11

Wiederaufnahme eines VerfahrensFristbeginn für die Erhebung einer NichtigkeitsklageKenntnis von allen den Anfechtungsgrund bildenden Tatsachen

BSG, Beschluss vom 29.05.2018 - Aktenzeichen B 11 AL 1/18 B

DRsp Nr. 2018/8203

Wiederaufnahme eines Verfahrens Fristbeginn für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage Kenntnis von allen den Anfechtungsgrund bildenden Tatsachen

1. Erst wenn der Beteiligte oder dessen Prozessbevollmächtigter über alle den Anfechtungsgrund bildenden Tatsachen ein auf sicherer Grundlage beruhendes Wissen haben, beginnt die Frist für die Erhebung einer Nichtigkeitsklage nach § 586 Abs. 2 S. 1 ZPO. 2. Eine eventuell nachgelagerte zutreffende rechtliche Einordnung dieser Tatsachen als Wiederaufnahmegrund ist demgegenüber unerheblich und führt nicht zu einem späteren Fristbeginn.

Der Antrag des Klägers, ihm für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 29. November 2017 - L 9 AL 38/17 WA - und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 ; ZPO § 586 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I