BSG - Beschluss vom 22.06.2020
B 10 SF 1/20 B
Normen:
SGG § 179; SGG § 178a; ZPO § 578;
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 25.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 SV 10/20 WA
LSG Hessen, vom 11.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 SV 13/19 RG
LSG Hessen, vom 08.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen L 2 SV 8/19 B
SG Frankfurt am Main, vom 24.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 SV 5/19 ER

Wiederaufnahmeklage gegen die Zurückweisung einer AnhörungsrügeNicht instanzabschließender Beschluss

BSG, Beschluss vom 22.06.2020 - Aktenzeichen B 10 SF 1/20 B

DRsp Nr. 2020/18345

Wiederaufnahmeklage gegen die Zurückweisung einer Anhörungsrüge Nicht instanzabschließender Beschluss

Tenor

Der Antrag des Antragstellers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 25. März 2020 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts wird als unzulässig verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 179; SGG § 178a; ZPO § 578;

Gründe

I