LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 16.06.2023
12 Sa 1159/22
Normen:
ArbGG § 59; ZPO § 238 Abs. 2; ZPO § 538;
Vorinstanzen:
ArbG Neuruppin, vom 17.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 499/22

Wiedereinsetzung gegen Versäumung der Einspruchsfrist bei UrlaubsabwesenheitKeine schuldhafte Säumnis bei Versehen des MitarbeitersVersäumen einer Erprobung kein OrganisationsverschuldenKein materielles Prüfungsrecht des Berufungsgerichts bei Entscheidung über Wiedereinsetzung

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16.06.2023 - Aktenzeichen 12 Sa 1159/22

DRsp Nr. 2023/10331

Wiedereinsetzung gegen Versäumung der Einspruchsfrist bei Urlaubsabwesenheit Keine schuldhafte Säumnis bei Versehen des Mitarbeiters Versäumen einer Erprobung kein Organisationsverschulden Kein materielles Prüfungsrecht des Berufungsgerichts bei Entscheidung über Wiedereinsetzung

1. Gegen die Versäumung der Einspruchsfrist gegen ein Versäumnisurteil ist Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn der Betroffene urlaubsabwesend war. 2. Die Versäumung der Einhaltung der Einspruchsfrist ist dann nicht schuldhaft, wenn die Mitarbeiterin trotz entsprechender Anweisung nicht handelt und dem Schreiben des Gerichts nicht die erkennbare Wichtigkeit beimisst. 3. Hat das Arbeitsgericht den Einspruch als unzulässig verworfen, darf das Berufungsgericht nur den Einspruch im Hinblick auf die Wiedereinsetzung prüfen, nicht indes die materiell-rechtliche Grundlage.

I. Auf die Berufung der Beklagten werden das Urteil des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 17. Oktober 2022 - 5 Ca 499/22 - und das dortige gerichtliche Verfahren seit Einspruchseingang aufgehoben. Der Rechtsstreit wird insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - an das Arbeitsgericht Neuruppin zurückverwiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 59; ZPO § 238 Abs. 2; ZPO § 538;

Tatbestand:

Die Parteien streiten vorrangig um Arbeitsentgelt.