BAG - Urteil vom 30.03.1995
2 AZR 1020/94
Normen:
ArbGG § 66 Abs. 1 ; ZPO §§ 233, 519b Abs. 1 ;
Fundstellen:
AP Nr. 11 zu § 66 ArbGG 1979
BAGE 79, 379
BB 1995, 1300
BRAK-Mitt 1995, 264
CR 1996, 32
DB 1995, 1472
DStR 1996, 1495
EzA § 233 ZPO Nr. 29
MDR 1995, 1171
NJW 1995, 2742
NZA 1995, 805
Vorinstanzen:
LAG Bremen, vom 19.10.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 42/94
ArbG Bremen, vom 01.12.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 9121/93

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Fehler des Anwaltsgehilfen bei der Ermittlung und Wahl der Faxnummer des Rechtsmittelgerichts

BAG, Urteil vom 30.03.1995 - Aktenzeichen 2 AZR 1020/94

DRsp Nr. 1995/5991

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - Fehler des Anwaltsgehilfen bei der Ermittlung und Wahl der Faxnummer des Rechtsmittelgerichts

»Die Verwendung der richtigen Empfängernummer kommt im Telefaxverkehr der Adressierung des Schreibens gleich. Deshalb muß ein Rechtsanwalt bei Übermittlung fristgebundener Schriftsätze mittels Telefax durch organisatorische Maßnahmen sicherstellen, daß der Sendebericht nicht nur auf vollständige und fehlerfreie Übermittlung des Textes, sondern auch auf die richtige Empfängernummer abschließend kontrolliert wird (im Anschluß an BayObLG Beschluß vom 13. Oktober 1994 - 1 Z RR 39/94 - zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung 1994 unter der Nr. 56 vorgesehen).«

Normenkette:

ArbGG § 66 Abs. 1 ; ZPO §§ 233, 519b Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristlosen Arbeitgeberkündigung und um Lohnansprüche des Klägers aus Annahmeverzug der Beklagten. Das Arbeitsgericht hat nach den Klageanträgen erkannt.