A. Die Parteien streiten über die für den Kläger zutreffende Eingruppierung. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist - unter Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - als unzulässig verworfen und die Revisionsbeschwerde zugelassen. In dem Revisionsbeschwerdeverfahren streiten die Parteien darum, ob dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.
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