BAG - Beschluß vom 02.05.1995
4 AZB 8/95
Normen:
ZPO § 233 ;
Fundstellen:
AP Nr. 40 zu § 233 ZPO 1977
BB 1995, 1700
DB 1995, 1820
EzA § 233 ZPO Nr. 31
NJW 1995, 3141
NZA 1995, 967
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 20.12.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Sa 1020/94
ArbG Wiesbaden, vom 25.05.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1068/94

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

BAG, Beschluß vom 02.05.1995 - Aktenzeichen 4 AZB 8/95

DRsp Nr. 1995/6354

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

»Es stellt einen Organisationsmangel eines Gewerkschaftsvertreters dar, der die Wiedereinsetzung ausschließt, wenn dieser eine Berufungsbegründung in den Postkorb einer anderen Gewerkschaft zur Beförderung legen läßt, ohne daß er durch eine Ausgangskontrolle sicherstellt, daß die Berufungsbegründung rechtzeitig zum Gericht mitgenommen wird.«

Normenkette:

ZPO § 233 ;

Gründe:

A. Die Parteien streiten über die für den Kläger zutreffende Eingruppierung. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist - unter Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - als unzulässig verworfen und die Revisionsbeschwerde zugelassen. In dem Revisionsbeschwerdeverfahren streiten die Parteien darum, ob dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist.