BAG - Beschluss vom 03.07.2019
8 AZN 233/19
Normen:
ArbGG § 72a Abs. 3 S. 1; ZPO § 233; ZPO § 85 Abs. 2;
Fundstellen:
AP ZPO 1977 § 233 Nr. 96
AnwBl 2019, 556
ArbRB 2019, 272
AuR 2019, 487
BAGE 167, 193
BB 2019, 1971
EzA ZPO 2002 § 233 Nr. 12
EzA-SD 2019, 16
MDR 2019, 1219
NJW 2019, 2954
NZA 2019, 1159
Vorinstanzen:
LAG Berlin-Brandenburg, vom 15.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 1264/18
ArbG Berlin, vom 28.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 16343/17

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei FristversäumnisPflicht des anwaltlichen oder gewerkschaftlichen Prozessbevollmächtigten zur zuverlässigen und sicheren Führung eines elektronischen Terminkalenders

BAG, Beschluss vom 03.07.2019 - Aktenzeichen 8 AZN 233/19

DRsp Nr. 2019/11476

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Fristversäumnis Pflicht des anwaltlichen oder gewerkschaftlichen Prozessbevollmächtigten zur zuverlässigen und sicheren Führung eines elektronischen Terminkalenders

Orientierungssätze: 1. Anwaltliche und gewerkschaftliche Prozessbevollmächtigte müssen einen elektronischen Fristenkalender so führen, dass er dieselbe Überprüfungssicherheit wie ein herkömmlicher Kalender bietet. Es muss sichergestellt sein, dass keine versehentlichen oder unzutreffenden Eintragungen oder Löschungen erfolgen, die später nicht mehr erkennbar sind (Rn. 6). 2. Die Kontrolle der Fristeingabe in den elektronischen Fristenkalender kann durch einen Ausdruck der eingegebenen Einzelvorgänge oder eines Fehlerprotokolls erfolgen. Das gilt auch und gerade in Massenverfahren wegen der besonders gefahrgeneigten routineartigen Tätigkeit für die im Büro des Prozessbevollmächtigten mit den Fristen beschäftigten Angestellten (Rn. 8).

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Januar 2019 - 7 Sa 1264/18 - wird - unter Zurückweisung seines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde - als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.