LSG Bayern - Urteil vom 31.05.2005
L 6 R 306/99
Normen:
SGB X § 26 § 27 ; SGB VI § 186 Abs. 1 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
SG München, vom 27.04.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 8 RJ 2478/97

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Anspruch auf Nachversicherung, Fehlverhalten eines öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers

LSG Bayern, Urteil vom 31.05.2005 - Aktenzeichen L 6 R 306/99

DRsp Nr. 2008/16853

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Anspruch auf Nachversicherung, Fehlverhalten eines öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers

1. Der Versicherungsträger ist nach Ablauf eines Jahres nach dem Ausscheiden aus einem versicherungsfreien Beschäftigungsverhältnis nicht verpflichtet, Nachversicherungsbeiträge an eine berufsständische Versorgungseinrichtung zu übertragen. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt bei Versäumung der materiell-rechtlichen Ausschlussfrist des § 186 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI nicht in Betracht. 2. Ein Fehlverhalten des öffentlich-rechtlichen Arbeitgebers im Zuge der Nachentrichtung von Versicherungsbeiträgen kann nicht dem Versicherungsträger über die Grundsätze des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs zugerechnet werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB X § 26 § 27 ; SGB VI § 186 Abs. 1 Nr. 1 ;