Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Nichtgebrauch von Rechtsbehelfen
SG Marburg, Urteil vom 29.11.2006 - Aktenzeichen S 12 KA 800/06
DRsp Nr. 2007/3198
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Nichtgebrauch von Rechtsbehelfen
Verlässt sich der Bürger darauf, dass die Verwaltung aufgrund der rechtsstaatlichen Gesetzesbindung zu rechtmäßigem Handeln verpflichtet ist, und macht er von den möglichen Rechtsbehelfen keinen Gebrauch, so geschieht dies auf sein eigenes Risiko. Im Zweifel muss er den Rechtsbehelf einlegen und ggf. jede Abrechnung einer Kassenärztlichen Vereinigung anfechten. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]