LSG Chemnitz - Urteil vom 09.03.2006
L 2 U 167/05
Normen:
SGB X § 33 Abs. 2 § 44 Abs. 1 § 88 ; SGB VII § 47 Abs. 1a ; SGG § 67 Abs. 1 § 67 Abs. 2 § 67 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
SG Chemnitz, vom 09.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 U 289/03

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Versäumen der Widerspruchsfrist

LSG Chemnitz, Urteil vom 09.03.2006 - Aktenzeichen L 2 U 167/05

DRsp Nr. 2007/20121

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Versäumen der Widerspruchsfrist

1. Wenn sich die Spitzenverbände der Sozialversicherung mit einer das Versicherungsverhältnis betreffenden Auskunft oder Beratung nicht direkt an das einzelne Mitglied wenden sondern die Information in einer Presseverlautbarung über die Medien verbreiten, so muss unterstellt werden, dass die Nachricht diejenigen, die es angeht, tatsächlich erreicht hat. Beruft sich der Versicherte auf die Veröffentlichung und einen dadurch begründeten Vertrauensschutz, kann ihm fehlende Kausalität nur entgegengehalten werden, wenn sich nachweisen lässt, dass der Verzicht auf eine Anfechtung der Bewilligungsbescheide in seinem konkreten Fall nicht durch die Presseerklärung veranlasst war. 2. Mit der Regelung in § 47 Abs. 1a SGB VII ist der Gesetzgeber in Anbetracht der schlechten Finanzsituation der Unfallversicherungsträger und der bei einer rückwirkenden Anwendung der neuen Berechnungsvorschriften drohenden hohen Nachzahlungen von der Grundregel des § 44 Abs. 1 SGB X abgewichen, dass bei Ansprüchen auf Sozialleistungen der materiellen Gerechtigkeit auch für die Vergangenheit Vorrang vor der Rechtsbeständigkeit behördlicher und gerichtlicher Entscheidungen und damit vor der Rechtssicherheit gebührt. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB X § 33 Abs. 2 § 44 Abs. 1 § 88 ; § Abs. ;