BAG - Beschluß vom 20.06.1995
3 AZN 261/95
Normen:
ArbGG § 72 a; ZPO § 233, § 85 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 42 zu § 233 ZPO 1977
BB 1995, 2118
DB 1995, 2324
EzA § 233 ZPO Nr. 37
NJW 1995, 3339
NZA 1995, 1119
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Urteil vom 18. Oktober 1993 München - 31 Ca 17241/92 - II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 27. Januar 1995 München - 10 Sa 189/94 -,

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Fristberechnung durch Büropersonal

BAG, Beschluß vom 20.06.1995 - Aktenzeichen 3 AZN 261/95

DRsp Nr. 1995/10268

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; Fristberechnung durch Büropersonal

»1. Die Feststellung und Berechnung der prozessualen Fristen ist grundsätzlich Sache des mit der Prozeßvertretung betrauten Rechtsanwalts. Nur wenn es sich um einfache und übliche, in der Praxis des Rechtsanwalt häufig vorkommende Fristen (Routinefristen) handelt, kann er sich auf die Berechnung durch gut geschultes und sorgfältig überwachtes Büropersonal verlassen. 2. Die Frist für die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist keine solche Routinefrist. Sie kann in aller Regel nicht dem Büropersonal überlassen bleiben. 3. Ein Prozeßbevollmächtigter, dem eine Prozeßakte zur Durchführung einer fristgebundenen Prozeßhandlung übergeben wird, hat eigenverantwortlich zu überprüfen, ob in der Akte der richtige Fristablauf vermerkt worden ist.«

Normenkette:

ArbGG § 72 a; ZPO § 233, § 85 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin eine ungekürzte oder nur eine zeitanteilig gekürzte betriebliche Invalidenrente zusteht.