BSG - Beschluss vom 18.12.2018
B 14 AS 292/18 B
Normen:
SGG § 67 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 14.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 670/17
SG Nürnberg, vom 12.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 13 AS 764/16

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der RevisionBegriff der unverschuldeten Fristversäumung

BSG, Beschluss vom 18.12.2018 - Aktenzeichen B 14 AS 292/18 B

DRsp Nr. 2019/2334

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision Begriff der unverschuldeten Fristversäumung

Unverschuldet ist eine gesetzliche Verfahrensfrist versäumt, wenn ein Beteiligter diejenige Sorgfalt angewendet hat, die einem gewissenhaften Prozessführenden angesichts der gesamten Umstände des Einzelfalls nach allgemeiner Verkehrsanschauung vernünftigerweise zuzumuten ist.

Die erneute Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 14. August 2018 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 67 Abs. 1;

Gründe:

I