BSG - Beschluss vom 15.08.2018
B 1 KR 54/18 B
Normen:
SGG § 67 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 26.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 1034/18
SG Ulm, vom 24.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 173/16

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im ProzesskostenhilfeverfahrenVerletzung der prozessualen Fürsorgepflicht des GerichtsVerschuldensunabhängige Wiedereinsetzung

BSG, Beschluss vom 15.08.2018 - Aktenzeichen B 1 KR 54/18 B

DRsp Nr. 2018/12528

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Prozesskostenhilfeverfahren Verletzung der prozessualen Fürsorgepflicht des Gerichts Verschuldensunabhängige Wiedereinsetzung

1. Verschuldensunabhängig ist Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn dies wegen einer Verletzung der prozessualen Fürsorgepflicht des Gerichts geboten ist; in solchen Fällen tritt ein in der eigenen Sphäre des Beteiligten liegendes Verschulden hinter das staatliche Verschulden zurück. 2. Ist eine Fristversäumung auf Fehler des Gerichts zurückzuführen, sind die Anforderungen an eine Wiedereinsetzung mit besonderer Fairness zu handhaben.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. April 2018 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. April 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 67 Abs. 1;

Gründe:

I