BSG - Beschluss vom 15.08.2018
B 1 KR 55/18 B
Normen:
SGG § 67 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 26.04.2018 - Vorinstanzaktenzeichen L 5 KR 1035/18
SG Ulm, vom 24.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 8 KR 2800/16

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im ProzesskostenhilfeverfahrenVerletzung der prozessualen Fürsorgepflicht des GerichtsVerschuldensunabhängige Wiedereinsetzung

BSG, Beschluss vom 15.08.2018 - Aktenzeichen B 1 KR 55/18 B

DRsp Nr. 2018/12529

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Prozesskostenhilfeverfahren Verletzung der prozessualen Fürsorgepflicht des Gerichts Verschuldensunabhängige Wiedereinsetzung

Parallelentscheidung zu BSG B 1 KR 54/18 B v. 15.08.2018

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. April 2018 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. April 2018 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 67 Abs. 1;

Gründe:

I

Der bei der beklagten Krankenkasse versicherte Kläger ist mit seinem Begehren, Auskunft über das Datum seines Widerspruchs zum bestandskräftigen Widerspruchsbescheid vom 21.6.2016 zu erhalten, in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das SG hat dem Kläger das Datum des Widerspruchschreibens mitgeteilt und die aufrechterhaltene Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig abgewiesen. Das LSG hat unter Bezugnahme auf die Gründe des SG-Urteils die Berufung zurückgewiesen (Beschluss vom 26.4.2018).