BSG - Beschluß vom 17.11.2005
B 7a AL 234/05 B
Normen:
SGG § 67 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 30.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen L 7 AL 11/02
SG Aurich, vom 14.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 5 AL 99/96

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im sozialgerichtlichen Verfahren

BSG, Beschluß vom 17.11.2005 - Aktenzeichen B 7a AL 234/05 B

DRsp Nr. 2006/19303

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im sozialgerichtlichen Verfahren

Wenn der Prozessbevollmächtigte bei Gericht nicht nachgefragt hat, warum über seinen Verlängerungsantrag nicht beschieden wird, so hat er die Frist für die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde nicht ohne Verschulden nach § 67 Abs 1 SGG versäumt. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 67 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Kläger hatte gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 30. Mai 2005 Beschwerde eingelegt, diese jedoch nicht innerhalb der am 29. August 2005 abgelaufenen Frist durch einen vor dem Bundessozialgericht (BSG) zugelassenen Prozessbevollmächtigten begründet. Der Senat hat deshalb die Beschwerde durch Beschluss vom 2. September 2005 als unzulässig verworfen (zugestellt am 8. September 2005).

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (eingegangen am 26. September 2005), den er erst mit Schriftsatz vom 20. Oktober 2005 (eingegangen am selben Tag) begründete. Hinsichtlich des Wiedereinsetzungsantrags verweist er auf einen von ihm mit Schriftsatz vom 20. August 2005 gestellten Antrag auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Beschwerde bis zum 20. Oktober 2005, über den bislang nicht entschieden worden sei. Eine Kopie dieses Schreibens ist beigefügt.