LSG Thüringen - Beschluss vom 03.05.2006
L 6 SF 146/06
Normen:
JVEG § 2 Abs. 1 S. 1 § 2 Abs. 2 S. 1 § 2 Abs. 2 S. 3 § 2 Abs. 2 S. 4 ;

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im sozialgerichtlichen Verfahren, Fristversäumnis bei Entschädigungsantrag gem § 2 Abs. 1 JVEG

LSG Thüringen, Beschluss vom 03.05.2006 - Aktenzeichen L 6 SF 146/06

DRsp Nr. 2007/20567

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im sozialgerichtlichen Verfahren, Fristversäumnis bei Entschädigungsantrag gem § 2 Abs. 1 JVEG

1. Grundsätzlich entscheidet der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle über den Wiedereinsetzungsantrag des § 2 Abs. 2 JVEG, wobei Gegen die Entscheidung nur die Erinnerung möglich ist. 2. Grundsätzlich steht es allein im Verantwortungsbereich eines Antragstellers, den Antrag so rechtzeitig und ordnungsgemäß zur Post zu geben, dass es nach deren organisatorischen und betrieblichen Vorkehrungen bei normalem Verlauf der Dinge den Empfänger fristgerecht erreichen kann. Insofern bietet auch eine starke berufliche Belastung im Ausland keinen Anhalt für ein fehlendes Verschulden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

JVEG § 2 Abs. 1 S. 1 § 2 Abs. 2 S. 1 § 2 Abs. 2 S. 3 § 2 Abs. 2 S. 4 ;