LAG München - Zwischenurteil vom 25.04.2017
9 Sa 497/16
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 233; ZPO § 234 Abs. 1 S. 2; ZPO § 415 Abs. 1 u. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Augsburg, vom 18.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 AZR 426/14

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

LAG München, Zwischenurteil vom 25.04.2017 - Aktenzeichen 9 Sa 497/16

DRsp Nr. 2017/12099

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Berufungsbegründungsfrist

Die Klägerin hat Anspruch auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung, da der Beklagte weisungswidrig Waren der Klägerin deutlich unter dem Verkaufspreis an seine eigene und an eine Drittfirma zum Zwecke des Weiterverkaufs veräußert hat.

1. Gegen den Beweis eines Poststempels ist gemäß § 415 Abs. 2 ZPO der Gegenbeweis zulässig. 2. Wirft ein Prozessbevollmächtigter einen Fristverlängerungsantrag gegen 23:00 Uhr in den Nachtbriefkasten ein und stellt er nach Rückkehr in sein Büro beim Notieren der Frist fest, dass er auf dem gerade eingeworfenen Schriftsatz das falsche Aktenzeichen verwendet hat, stützt die Vorlage einer Tankquittung und eines Scheckkartenbeleges, die ein Tankgeschäft in einer gerichtsnahen Tankstelle kurz vor 24:00 belegen, die Aussage des Prozessbevollmächtigten, dass er nach erneutem Ausdruck des Fristverlängerungsantrages mit dem richtigen Aktenzeichen erneut zum Gericht gefahren ist und die zweite Fassung gegen 23:50 Uhr in den Nachtbriefkasten eingeworfen hat, nachdem er sich anhand der zuvor abgeglichenen Uhr seines Handys vergewissert hatte, dass es einige Minuten vor Mitternacht ist.