BVerfG - Beschluß vom 05.10.1995
1 BvR 1566/95
Normen:
BVerfGG § 93 Abs. 1, Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
SG Köln, vom 23.05.1995 - Vorinstanzaktenzeichen S 24 Kg 18/94

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Veräumung der Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde

BVerfG, Beschluß vom 05.10.1995 - Aktenzeichen 1 BvR 1566/95

DRsp Nr. 2005/16789

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Veräumung der Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde

Aus § 93 Abs. 2 Satz 3 BVerfGG ergibt sich, daß der Antrag die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen entweder selbst enthalten muß oder die Tatsachen innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist des § 93 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG mitgeteilt werden müssen. Lediglich die Glaubhaftmachung der Tatsachen kann auch noch während des weiteren Verfahrens erfolgen.

Normenkette:

BVerfGG § 93 Abs. 1, Abs. 2 ;

Gründe:

Die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist des § 93 Abs. 1 BVerfGG sind nicht erfüllt. Nach § 93 Abs. 2 Satz 3 BVerfGG sind die Tatsachen zur Begründung des Antrags bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Daraus ergibt sich, daß der Antrag die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen entweder selbst enthalten muß oder die Tatsachen innerhalb der zweiwöchigen Antragsfrist des § 93 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG mitgeteilt werden müssen. Lediglich die Glaubhaftmachung der Tatsachen kann auch noch während des weiteren Verfahrens erfolgen (vgl. § 93 Abs. 2 Satz 3 BVerfGG).