BAG - Beschluss vom 20.08.2013
3 AZR 302/13
Normen:
ArbGG § 74 Abs. 1 S. 1, 2; ZPO § 233; ZPO § 236 Abs. 2; ZPO § 85 Abs. 2;
Fundstellen:
AP ZPO 1977 § 233 Nr. 91
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 25.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 1113/11
ArbG Siegburg, vom 30.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3305/10

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Revision aufgrund einer Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

BAG, Beschluss vom 20.08.2013 - Aktenzeichen 3 AZR 302/13

DRsp Nr. 2013/20037

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Revision aufgrund einer Erkrankung des Prozessbevollmächtigten

Die Arbeitsunfähigkeit des Prozessbevollmächtigten und ein stationärer Krankenhausaufenthalt schließen dessen Verschulden an der Versäumung einer Frist nicht aus, da ein Rechtsanwalt allgemeine Vorkehrungen dafür treffen muss, dass das zur Wahrung der Fristen Erforderliche auch dann veranlasst wird, wenn er unvorhergesehen ausfällt.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 25. Januar 2013 - 4 Sa 1113/11 - wird als unzulässig verworfen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Der Streitwert für die Revision wird auf 13.861,52 Euro festgesetzt.

Normenkette:

ArbGG § 74 Abs. 1 S. 1, 2; ZPO § 233; ZPO § 236 Abs. 2; ZPO § 85 Abs. 2;

Gründe:

I. Die Parteien streiten über die Höhe der der Klägerin zustehenden Witwenrente und in diesem Zusammenhang über die Wirksamkeit einer sog. Altersabstandsklausel.