BSG - Beschluss vom 28.06.2018
B 1 KR 59/17 B
Normen:
SGG § 67 Abs. 1; SGG § 73 Abs. 6 S. 7; SGG § 160a Abs. 1 S. 2; SGG § 160a Abs. 2 S. 1; ZPO § 85 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW 2018, 2511
NZS 2018, 672
Vorinstanzen:
LSG Sachsen, vom 30.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen L 1 KR 50/17
SG Chemnitz, vom 30.01.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 30 KR 2438/15

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenSorgfaltspflicht des Rechtsanwalts bei der Nutzung einer elektronischen Kalenderführung

BSG, Beschluss vom 28.06.2018 - Aktenzeichen B 1 KR 59/17 B

DRsp Nr. 2018/9401

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Sorgfaltspflicht des Rechtsanwalts bei der Nutzung einer elektronischen Kalenderführung

1. Ein Rechtsanwalt muss für die ordnungsgemäße Organisation seines Büros die Überwachung des elektronischen Fristenkalenders durch Ausdruck der eingegebenen Einzelvorgänge oder durch Ausgabe eines Fehlerprotokolls veranlassen. 2. Ein Rechtsanwalt verletzt seine Sorgfaltspflicht, wenn er bei Einlegung des Rechtsmittels die gebotene Notierung der Rechtsmittelbegründungsfrist in der elektronisch geführten Handakte nicht durch deren Einsichtnahme überprüft.

1. Eine Säumnis ist schuldhaft und damit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren, wenn hinsichtlich der Wahrung der Frist diejenige Sorgfalt außer Acht gelassen wird, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten ist, wobei das Verschulden eines Bevollmächtigten dem vertretenen Beteiligten stets wie eigenes Verschulden zuzurechnen ist.