BSG - Beschluss vom 22.10.2018
B 5 RE 6/18 B
Normen:
SGG § 67 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 27.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 4156/16
SG Karlsruhe, vom 27.10.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 3889/15

Wiedereinsetzung in den vorigen StandWiedereinsetzung ausnahmsweise unabhängig vom Verschulden des BeteiligtenFehler des Gerichts

BSG, Beschluss vom 22.10.2018 - Aktenzeichen B 5 RE 6/18 B

DRsp Nr. 2018/18377

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand Wiedereinsetzung ausnahmsweise unabhängig vom Verschulden des Beteiligten Fehler des Gerichts

1. Wiedereinsetzung ist ausnahmsweise unabhängig vom Verschulden des Beteiligten zu gewähren, wenn dies wegen einer Verletzung der prozessualen Fürsorgepflicht des Gerichts geboten ist, insbesondere wenn ein in der eigenen Sphäre des Beteiligten liegendes Verschulden hinter das staatliche Verschulden zurücktritt.2. Geht eine Fristversäumung auf Fehler des Gerichts zurück, sind die Anforderungen an eine Wiedereinsetzung mit besonderer Fairness zu handhaben.

Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur weiteren Begründung seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorbezeichneten Urteil wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Februar 2018 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 67 Abs. 1;

Gründe: