A. Die Parteien streiten über den für den Kläger maßgeblichen Tariflohn. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Auf die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde des beklagten Landes hat das Bundesarbeitsgericht durch Beschluß vom 8. Februar 1995 - 4 AZN 1091/94 - die Revision zugelassen. Dieser Beschluß wurde dem beklagten Land am 1. März 1995 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 6. April 1995, eingegangen beim Bundesarbeitsgericht am selben Tag, hat es die Revision gegen das landesarbeitsgerichtliche Urteil eingelegt und zugleich beantragt, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Revisionseinlegung Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren.
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