BAG - Beschluß vom 05.05.1995
4 AZR 258/95 (A)
Normen:
ZPO § 233 ;
Fundstellen:
AP Nr. 38 zu § 233 ZPO 1977
BB 1995, 1700
DB 1995, 1720
EzA § 233 ZPO Nr. 30
NJW 1995, 2575
NZA 1995, 806
SAE 1995, 2575
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Marburg (Urteil vom 23.4.1993 - 2 Ca 536/92 -),
II. Hessisches Landesarbeitsgericht (Urteil vom 5.8.1994 - 13 Sa 1483/93 -),

Wiedereinsetzung in der vorherigen Stand

BAG, Beschluß vom 05.05.1995 - Aktenzeichen 4 AZR 258/95 (A)

DRsp Nr. 1995/6366

Wiedereinsetzung in der vorherigen Stand

»Ein Rechtsanwalt braucht sich nicht zu vergewissern, ob eine Rechtsmittelschrift, mit der eine Notfrist eingehalten werden soll, rechtzeitig bei dem Adressatengericht eingegangen ist, wenn diese in ausreichendem Abstand zum Ablauf der Frist zur Post gegeben wird.«

Normenkette:

ZPO § 233 ;

Gründe:

A. Die Parteien streiten über den für den Kläger maßgeblichen Tariflohn. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Auf die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde des beklagten Landes hat das Bundesarbeitsgericht durch Beschluß vom 8. Februar 1995 - 4 AZN 1091/94 - die Revision zugelassen. Dieser Beschluß wurde dem beklagten Land am 1. März 1995 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 6. April 1995, eingegangen beim Bundesarbeitsgericht am selben Tag, hat es die Revision gegen das landesarbeitsgerichtliche Urteil eingelegt und zugleich beantragt, ihm gegen die Versäumung der Frist zur Revisionseinlegung Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren.