Der Klägerin wird hinsichtlich der Versäumnis der Frist zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. Oktober 2018 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Der Beschluss des Bundessozialgerichts vom 24. Januar 2019 -
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. Oktober 2018 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
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