LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.11.1996
10 Sa 2082/95
Normen:
BGB §§ 133 147 157 611 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NZA-RR 1997, 369
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 11.07.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 8767/94

Wiedereinstellung: Darlegungs- und Beweislast bei Behauptung einer Zusage

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.11.1996 - Aktenzeichen 10 Sa 2082/95

DRsp Nr. 2001/14974

Wiedereinstellung: Darlegungs- und Beweislast bei Behauptung einer Zusage

1. Will der Kläger, hat er die Abgabe eines Angebots der Beklagten auf Neuabschluss eines Arbeitsvertrages mit Arbeitsaufnahme per 01.03.1994 und dessen sofortige (§ 147 Abs. 1 Satz 1 BGB) Annahme darzulegen und zu beweisen. 2. Die darlegungspflichtige Partei genügt ihrer Darlegungslast schon dann nicht, wenn anstelle präzise bestimmbarer Tatsachen, also Raum zeitlicher Geschehnisse oder Zustände der Außenwelt, eine Gemengelage aus Tatsache und Wertung präsentiert wird, um das Vorliegen von Anspruchsvoraussetzungen darzutun. Ob vorliegend eine "Zusage" gegeben worden ist, muss der Richter nach den Regeln des Vertragsrechts unter Bewertung (vgl. §§ 133, 157 BGB) tatsächlicher Behauptungen selbst entscheiden. 3. Relevante rechtsgeschäftliche Willenserklärungen können nur im engen, zeitlichen Zusammenhang mit der Kündigungserklärung der Beklagten abgegeben worden sein.

Normenkette:

BGB §§ 133 147 157 611 Abs. 1 ;

Tatbestand

Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche auf der Grundlage angeblich gegebener Wiedereinstellungszusage.