BAG - Urteil vom 04.12.1997
2 AZR 140/97
Normen:
BGB §§ 242, 315 ; KSchG § 1 ; ZPO § 261 Abs. 3 Nr. 1, § 894 ;
Fundstellen:
AP Nr. 4 zu §1 KSchG 1969 Wiedereinstellung
BAGE 87, 221
BB 1997, 2652
BB 1998, 1108
DB 1998, 85, 1087
DRsp VI(614)153b-d
JuS 1998, 960
MDR 1998, 723
NJW 1998, 2379
NZA 1998, 701
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 24.04.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 29 Ca 11984/95
II. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg - Urteil vom 17. Januar 1997 18 a Sa 42/96 ,

Wiedereinstellungsanspruch

BAG, Urteil vom 04.12.1997 - Aktenzeichen 2 AZR 140/97

DRsp Nr. 1998/6594

Wiedereinstellungsanspruch

»1. Entscheidet sich der Arbeitgeber, eine Betriebsabteilung stillzulegen und kündigt deshalb den dort beschäftigten Arbeitnehmern, so ist er regelmäßig zur Wiedereinstellung entlassener Arbeitnehmer verpflichtet, wenn er sich noch während der Kündigungsfrist entschließt, die Betriebsabteilung mit einer geringeren Anzahl von Arbeitnehmern doch fortzuführen (Bestätigung des Senatsurteils vom 27. Februar 1997 - 2 AZR 160/96 - AP Nr. 1 zu § 1 KSchG 1969 Wiedereinstellung, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). 2. Bei der Auswahl der wiedereinzustellenden Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber soziale Gesichtspunkte (Alter, Betriebszugehörigkeit, Unterhaltspflichten der Arbeitnehmer) zu berücksichtigen. 3. Haben die Arbeitsvertragsparteien noch während der Kündigungsfrist durch einen gerichtlichen Vergleich das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindung aufgehoben, so kann dieser Vergleich wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage an die geänderte betriebliche Situation anzupassen sein, u.U. mit dem Ergebnis, daß der Arbeitnehmer wiedereinzustellen ist und die Abfindung zurückzuzahlen hat.