BAG - Urteil vom 17.10.1995
3 AZR 863/94
Normen:
ArbGG § 64 Abs. 6, § 66 Abs. 1 S. 1; ZPO § 518 Abs. 1, § 236 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
AP Nr. 66 zu § 518 ZPO
BB 1996, 276
EzA § 66 ArbGG 1979 Nr. 21
FamRZ 1996, 611
NJW 1996, 1365
NZA 1996, 278
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Urteil vom 18. November 1993 Koblenz - 1 Ca 1334/93 - II. Landesarbeitsgericht Urteil vom 23. Juni 1994 Rheinland-Pfalz - 1 Sa 44/94 -,

Wiederholte Einlegung einer Berufung

BAG, Urteil vom 17.10.1995 - Aktenzeichen 3 AZR 863/94

DRsp Nr. 1996/3597

Wiederholte Einlegung einer Berufung

»1. Rechtsmittel können wiederholt eingelegt werden. Ein Rechtsmittelführer kann deshalb bestimmen, ob er eine oder mehrere Berufungen gegen ein arbeitsgerichtliches Urteil einlegen will. Fehlt es an einer ausdrücklichen Erklärung, kommt es auf das prozessuale Verhalten des Rechtsmittelführers an. 2. Wird die Berufung durch Telefax übermittelt und wird in diesem Schriftsatz die Zusendung beglaubigter Abschriften angekündigt, liegt allein in der Zusendung dieser Schriftstücke an das Berufungsgericht keine neue Einlegung einer Berufung (im Anschluß an BGH Beschluß vom 20. September 1993 - II ZB 10/93 - AP Nr. 62 zu § 518 ZPO = NJW 1993, 3141).«

Normenkette:

ArbGG § 64 Abs. 6, § 66 Abs. 1 S. 1; ZPO § 518 Abs. 1, § 236 Abs. 2 S. 2;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die Berufung der Klägerin gegen ein klagabweisendes Urteil der ersten Instanz zulässig war. In der Sache selbst geht es um die Höhe der Versorgungsrente, die der Klägerin in den ersten drei Monaten nach dem Tod ihres Ehemannes zusteht.