VGH Bayern - Beschluss vom 25.10.2019
11 CS 19.1577
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5; BGB § 119;
Vorinstanzen:
VG Würzburg, vom 23.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen W 6 S 19.781

Wirksame Anfechtung eines bereits erklärten Verzichts auf die Fahrerlaubnis und auf Rechtsbehelfe; Beschwerde gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung einer im Jahr 2010 wiedererteilten Fahrerlaubnis der Klassen A1, B, L, M und S

VGH Bayern, Beschluss vom 25.10.2019 - Aktenzeichen 11 CS 19.1577

DRsp Nr. 2019/17632

Wirksame Anfechtung eines bereits erklärten Verzichts auf die Fahrerlaubnis und auf Rechtsbehelfe; Beschwerde gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung einer im Jahr 2010 wiedererteilten Fahrerlaubnis der Klassen A1, B, L, M und S

Zwar ist eine gegenüber einer Behörde abgegebene öffentlich-rechtliche Willenserklärung - wie hier eine Verzichtserklärung, die bezüglich der Entziehung einer Fahrerlaubnis neben einem Verzicht auf die Fahrerlaubnis auch einen Verzicht auf die Ausfertigung und Zustellung eines kostenpflichtigen Entzugsbescheids und die Einlegung jeglichen Rechtsbehelfs umfasste - grundsätzlich anfechtbar. Jedoch berechtigt ein im Stadium der Willensbildung unterlaufener Irrtum im Beweggrund (Motivirrtum) nicht zur Anfechtung gemäß § 119 Abs. 1 BGB.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird auf 3.750,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

VwGO § 80 Abs. 5; BGB § 119;

Gründe

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung der ihm im Jahr 2010 wiedererteilten Fahrerlaubnis der Klassen A1, B, L, M und S.